i.d.F.v. 26.10.2020
§ 1 Zweck des Vereins
Zweck des Ken Zen Kan Heidelberg e.V. ist die Förderung der Sportart Kendo. Seinen Mitgliedern soll die Möglichkeit gegeben werden, Kendo zu erlernen und zu trainieren. Darüberhinaus soll Kendo auch als Geisteskultur auf seinem historischen Hintergrund gepflegt werden und dadurch zu einer Vertiefung der bereits insoweit bestehenden deutsch-japanischen Beziehungen und Freundschaft führen. Durch Training, Lehrgänge und Wettkampf sollen die Kontakte der deutschen und auch insbesondere europäischen Kendoka gefördert und vertieft werden.
Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, 51 ff. AO).
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Ken Zen Kan Heidelberg, 1. Kendô-Dojo Heidelberg”, nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e. V.)“.
- Sitz des Vereins ist Heidelberg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete schriftliche Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der nur schriftlich bis spätestens zum 30. September eines jeden Jahres zum Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn für mindestens ein Jahr die fälligen Beiträge nicht entrichtet worden sind.
3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel
1. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung;
b. der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem Sportwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
a. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
c. die Ausschließung eines Mitgliedes,
d. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Diese erfolgt wahlweise per Post oder E-Mail und ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung versandt werden. Der Vorstand kann beschließen, eine Mitgliederversammlung in virtueller Form durchzuführen. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche – eingehend beim Vorstand – vor der Versammlung beantragen. Die Versammlung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln, Wahlen zum Vorstand der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen
§ 7 Vorstand des Vereins
1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige und unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt alle zwei Jahre anlässlich der Mitgliederversammlung und einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem Sportwart. Der Vorsitzende hat Alleinvertretungsrecht. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten jeweils zwei zusammen den Verein. Intern wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Sportwart nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind und bei finanziellen Entscheidungen die zusätzliche Zustimmung des Kassenwartes erforderlich ist.
3. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von zwei Wochen durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Der Vorstand bestimmt den oder die Trainer.
§ 8 Auflösung und Zweckänderung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschließen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (siehe auch 6 Abs. 4 der Satzung).
2. Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden dürfen.